Keine überhöhten Nachzahlungszinsen!
Lauf Bundesfinanzhof bestehen starke Zweifel, dass sechs Prozent Zinsen auf Nachzahlungen an das Finanzamt angemessen sind. Sie als Steuerzahler sollten alle Zinsfestsetzungen kritisch prüfen und im Zweifelsfall Einspruch einlegen.
Steuerliche Außenprüfungen haben für Steuerzahler nicht selten unangenehme Konsequenzen. Stößt das Finanzamt auf Unregelmäßigkeiten, flattert schnell ein saftiger Nachzahlungsbescheid ins Haus. Gerade Unternehmen müssen je nach Fall hohe Summen schultern. Neben den ausstehenden Steuern erhebt der Fiskus zusätzlich Zinsen von bislang sechs Prozent jährlich. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof starke Zweifel an der Angemessenheit der Höhe des Zinssatzes erklärt (BFH, Az. IX B 21/18). Die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheides wurde daher ausgesetzt.
Einspruch einlegen
Über die Frage, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungsgemäß ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Den Richtern liegen in der Sache zwei Beschwerden vor. Betroffene Steuerzahler sollten gegen Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk unbedingt Einspruch einlegen. So sichern sie sich bei einem steuerzahlerfreundlichen BVerfG-Urteil ihren Anspruch auf eine Rückerstattung.
Für den Fiskus geht es um viel Geld. Laut Bundesfinanzministerium haben Betriebsprüfer im Jahr 2016 bundesweit Mehreinnahmen von rund 14 Mrd. Euro eingetrieben. Insofern ist der Nachzahlungszinssatz von 0,5 Prozent monatlich oder sechs Prozent jährlich für den Staat eine lukrative Einnahmequelle. Die Sache hat nur einen Haken: Der Zinssatz, der in gleicher Höhe auch für Steuererstattungen gilt, stammt noch aus der Zeit des „Wirtschaftswunders". Damals lehnte der Gesetzgeber die Verzinsung an geltende Anlage- und Darlehenszinssätze an. In der aktuellen Niedrigzinsphase liegt der Satz nach Ansicht der BFH-Richter viel zu hoch. Der Zinssatz wird sich zukünftig wohl stärker an den aktuellen Marktzinsen orientieren müssen. Eine Entscheidung des BVerfG wird noch für 2018 erwartet.
Den kompletten Rechtstipp lesen Sie in der kommenden Ausgabe von bauelemente bau, welche am 6. September erscheinen wird.
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