Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Krise
Sven Häberer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Müller Radack Schultz, gibt die wichtigsten Antworten zum Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Krise: „Bei uns gehen zurzeit sehr viele Anfragen zu diesem Thema ein. Deswegen haben wir uns entschlossen, die zentralsten Fragen und Antworten zusammenzufassen und als Service für alle zur Verfügung zu stellen."
Habe ich einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn mein Kind nicht in die Schule darf?
Ein derartiger Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Das Gesetz sieht für eine vorübergehende Zeit (wenige Tage) in besonderen Ausnahmefällen eine derartige bezahlte Freistellung vor. Sinnvoll ist hier jeweils, sich mit dem Arbeitgeber auf andere Möglichkeiten zu verständigen, etwa Verlagerung der Arbeitszeit oder Urlaubsanrechnung bzw. das Abbummeln von Überstunden.
Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn er direkt oder indirekt durch die Corona-Krise Umsatzeinbußen erleidet?
Die Anordnung von Kurzarbeit ist ohne weiteres nicht möglich. Sie muss entweder vertraglich vereinbart sein oder in Betrieben mit Betriebsrat durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber beschlossen werden.
Darf ich zu Hause bleiben, wenn ich den Verdacht habe, dass Kolleginnen oder Kollegen mit dem Coronavirus infiziert sind?
Nein, der bloße Verdacht genügt nicht, es besteht insoweit Arbeitspflicht. Erst dann, wenn das zuständige Gesundheitsamt eine entsprechende Verfügung erlassen hat, oder es mir aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, darf der Arbeit ferngeblieben werden. Das eigenmächtige Fernbleiben kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.
Habe ich einen Anspruch auf Bezahlung, wenn sich eine behördliche Infektionsschutzmaßnahme wegen Verdachts des Virenbefalls gegen mich persönlich richtet?
Hier kann ein vorübergehender in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der nach § 616 BGB zur Lohnfortzahlung verpflichten würde. Die Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetzes geleistet werden muss.
Haben auch Selbständige einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen Anordnung behördlicher Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Auch Selbständige können einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG geltend machen. Während sich bei Arbeitnehmern die Höhe der Entschädigung nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 IfSG), also dem regelmäßigen Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Sozialabgaben entspricht, wird bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde gelegt (§ 56 Abs. 3 IfSG). Es gelten aber Höchstbeträge.
Wer zahlt, wenn ich selbst an Corona erkrankt bin?
Sofern Sie infolge des Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt sind, was ärztlich zu bescheinigen ist, greifen die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Danach besteht grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum von sechs Wochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes zahlt die Krankenkasse. Werden Sie als so genannter Ausscheider von der Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt, so erhalten Sie über den gleichen Zeitraum eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls, diesmal allerdings vom Land, nicht vom Arbeitgeber.
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