Besonders zu beachten: Baubehinderungs-Anzeige
Noch zum Jahreswechsel 2019/2020 war nicht abzusehen, welche massiven Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland, aber auch in vielen anderen Ländern der Welt, haben wird. Die Pandemie hat in Deutschland zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bauwirtschaft geführt. Da sich die Ausbreitung des Coronavirus auch auf die Durchführung von Bauverträgen auswirkt, fragen sich viele Baubeteiligte, auf welche Regularien in Zeiten der Corona-Krise besonders zu achten ist. Hierbei gerät insbesondere eine Vorschrift aus der VOB/B in den Blick - die Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B.
Bei der Prüfung, wie ein Auftragnehmer vorgehen sollte, wenn seine Mitarbeiter durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt werden oder die Baustelle in einem Quarantäne-Gebiet liegt, ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Dies bedeutet, dass im jeweiligen Einzelfall einerseits die vertraglichen Grundlagen auszuwerten und andererseits die konkrete Situation im Betrieb des Auftragnehmers oder auf der Baustelle zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der Ausbreitung des Coronavirus ergibt sich eine Vielzahl neuer rechtlicher Fragen; eine belastbare obergerichtliche Rechtsprechung zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf die Durchführung von Bauverträgen gibt es bislang (Stand: Anfang April 2020) nicht.
Mögliche Corona-Fallgestaltungen
Im Hinblick auf die einschneidenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft sind während der Corona-Krise insbesondere die nachstehenden Fallkonstellationen zu betrachten.
Denkbar ist, dass große Teile der Belegschaft eines Auftragnehmers - im ungünstigsten Fall sämtliche Mitarbeiter - beispielsweise in der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt und ihnen ein Arbeitsverbot auferlegt wird.
Daneben kann es passieren, dass der Auftragnehmer keinen Zugang mehr zur Baustelle hat, weil diese in einem Quarantäne-Gebiet liegt.
Obwohl es bislang keine belastbare Rechtsprechung gibt, dürften die Gerichte - hierfür spricht einiges - die Corona-Pandemie im Zusammenhang mit den obigen Fallkonstellationen als „höhere Gewalt" oder einen für den Auftragnehmer „unabwendbaren Umstand" ansehen.
Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich anzuraten, vorsorglich gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 6 VOB/B Behinderung anzuzeigen, um seine Rechte zu wahren.
Behinderungsanzeige des Auftragnehmers
Nach § 6 Abs. 1 VOB/B, aber auch nach § 642 BGB, ist der Auftragnehmer zur unverzüglichen schriftlichen Behinderungsanzeige verpflichtet, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt. Die Rechtsfolge einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige besteht insbesondere in einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung (§ 6 Abs. 2 VOB/B).
Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg
Im Rahmen einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg grundsätzlich und vertieft mit den Anforderungen an eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B befasst und Folgendes herausgearbeitet. Eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die dem Auftragnehmer bekannten Hinderungsgründe ergeben. Die Angaben müssen sich darauf erstrecken, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Der Sinn und Zweck einer Behinderungsanzeige besteht aus Sicht des Oberlandesgerichts Oldenburg darin, den Auftraggeber vor drohender Inanspruchnahme zu warnen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019; Az: 2 U 81/19). Neben den vorgenannten inhaltlichen Anforderungen sollte der Auftragnehmer dafür sorgen, dass er ggf. den Zugang der Behinderungsanzeige beim Auftraggeber nachweisen kann (vorab per Telefax, Einschreiben/Rückschein, Zustellung mit Boten o.ä.).
Autor: Jörg Teller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für und Bau- und Architektenrecht.
Auf die Homepage der Kanzlei SMNG aus Frankfurt am Main gelangen Sie über diesen Link.
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