19. November 2020

„Darauf sollte die Branche vorbereitet sein“

VFF: Was beim Brexit zu beachten ist

Die Website der EU-Kommission zur Zukunft des Verhältnisses der EU zum Vereinigten Königreich. Screenshot: VFF / EU

Es gibt keine Verlängerung mehr. Ab dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich aus EU-Sicht europäisches Ausland. Noch ist nicht entschieden, ob es noch eine Vereinbarung zur rechtlichen Regelung der Beziehungen zwischen EU und dem Vereinigten Königreich kommt oder ob der Brexit nach der laufenden Übergangszeit „hart“ und ungeregelt eintritt.

„Angesichts der nur noch kurzen Zeit für ein Abkommen müssen wir auf einen ungeregelten Brexit gefasst sein“, so der Geschäftsführer des Verbandes Fenster + Fassade (VFF), Frank Lange. „Und selbst wenn kurzfristig noch ein Abkommen zustande kommt, sind eine Reihe rechtlicher Änderungen beispielsweise im Blick auf Steuer, Zoll und Zertifikate zu beachten. Darauf sollten alle Unternehmen unserer Branche, die mit dem Vereinigten Königreich geschäftliche Beziehungen pflegen, vorbereitet sein.“

In einer Mitteilung der EU-Kommission „zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ vom Juli 2020 heißt es zum Beispiel zur Nachweisführung: „Zertifikate/Bescheinigungen oder Zulassungen, die von britischen Behörden oder von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Einrichtungen ausgestellt wurden, werden für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt nicht mehr gelten. […] Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen, persönlichen Schutzausrüstungen oder Bauprodukten, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich niedergelassenen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden.“

Konkretisiert wird dies in einer Information des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) von Anfang Oktober 2020. Demnach gilt für Bauprodukte, die nach dem 31. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden: „Das Vereinigte Königreich wird ab 2021 für die EU ein Drittstaat sein. Bescheinigungen und ETAs, die von britischen Stellen nach der Bauproduktenverordnung ausgestellt wurden, gelten damit für das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt nicht mehr.“

Vorsicht ist geboten

Man sollte sich künftig also nicht nur Prüfberichte britischer notifizierter Stellen von einer europäischen notifizierten Stelle umschreiben lassen, sondern auch Vorsicht walten lassen bei der Verwendung britischer Produkte, da man als Importeur in den europäischen Binnenmarkt zusätzliche Verpflichtungen übernimmt.

Im Vereinigten Königreich wird ab 1. Januar 2021 ein UKCA-Label (UK Conformity Assessed) als Ersatz für die CE-Kennzeichnung eingeführt. Um auch britischen Unternehmen Zeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, behält die CE-Kennzeichnung für einen Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2022 ihre Gültigkeit, solange sich die britischen und die EU Produktvorschriften nicht ändern.

„So oder so: Es kommen in vielen verschiedenen Regelungsbereichen große Änderungen auf uns zu“, betont Frank Koos, Geschäftsführer des VFF für Normung, Technik und internationale Aktivitäten und Generalsekretär des europäischen Dachverbandes EuroWindoor. „Bereiten Sie sich vor! Mit den Suchbegriffen ‚Europäische Union Aufbau einer neuen Partnerschaft‘ finden Sie die Website mit allen nötigen aktuellen Informationen der EU-Kommission.“

Zum VFF geht es hier entlang.

 

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