2. November 2020

Harter Brexit – was tun?

Jetzt noch Exporte durch aktuelle „CE-Prüfungen“ sichern

Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmonisierter Produkte nach dem Brexit? Grafik: ift Rosenheim

Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU, und das Risiko ist hoch, dass es bis zum 31. Dezember 2020 keinen Handelsvertrag mit der EU gibt. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen ernsthaft auf die konkreten Folgen eines „No-Deal-Austritts“ vorbereiten sollten.

Nach Informationen des DIBt können Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht worden sind, problemlos weiter bis zum Endverwender vermarktet werden. Dies ist durch die Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen EU und UK gewährleistet. Es bedeutet auch, dass bei neuen Produkten die notwendigen Prüfnachweise für die CE-Kennzeichnung rechtzeitig vorliegen müssen.

Die am 31. Januar zwischen Großbritannien und der Europäischen Union vereinbarte Übergangsfrist endet zum 31. Dezember 2020. Dann wird es ernst, insbesondere wenn es zu einem Austritt ohne Handelsabkommen kommt. Denn dann ist UK ein Drittstaat, für den gänzlich neue Regeln für den Export und Import gelten. Das zwischen der EU und UK verhandelte Austrittsabkommen regelt jedoch, dass Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung (CE-Zeichen) in Verkehr gebracht worden sind, auch nach dem 1. Januar 2021 noch auf dem Markt des Vereinigten Königreichs bis zum Endverwender vermarktet werden können.

Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankommen. Jedoch muss der Hersteller beziehungsweise Importeur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Hersteller, die noch neue Produkte entwickeln und in UK vermarkten wollen, sollten daher die verbleibende Zeit nutzen, um die notwendigen Prüfnachweise für eine CE-Kennzeichnung zu erhalten und die Produkte in UK noch in diesem Jahr rechtskonform in Verkehr bringen zu können.

Mehr dazu lesen Sie in der kommenden Ausgabe von bauelemente bau in der Rubrik „ift-Forum“. Die November-Ausgabe wird am 5. November 2020 druckfrisch verschickt.

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