14. April 2022

VFF aktualisiert ZTV zur Ausschreibung von Fenstern

Der Verband Fenster + Fassade (VFF) hat eine aktualisierte Fassung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern veröffentlicht. Foto: Pixabay / PixelAnarchy

Der Technische Ausschuss des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) hat eine aktualisierte Ausgabe der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern“ erarbeitet, die jetzt separat für jedes Rahmenmaterial zusammen mit den zugehörigen Hinweisen auf der Internetseite des VFF im Bereich „Normung und Technik“ zum kostenlosen Download bereitgestellt wurden. Diese Aktualisierung ersetzt die vorherigen Ausgaben von 2019.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern sind eine Ergänzung zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C. In den ZTV zur Ausschreibung von Fenstern werden die Regelungen der ATV für Fenster je nach Rahmenmaterial weiter detailliert. Die ZTV zur Ausschreibung von Aluminium-Fenstern, Holz-Fenstern, Holz-Metall-Fenstern, Kunststoff-Fenstern und Stahl-Fenstern werden für jedes Rahmenmaterial gesondert zum Download angeboten. Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Ausgabe von 2019 gehören:

- Berücksichtigung 2-stufige Montage mit Vorab-Montagezargen

- Anforderungsstufen für Fenster mit Öffnungsbegrenzung ergänzt

- Angaben zum Einbau von Bauteilen mit absturzsichernden Eigenschaften konkretisiert

- Ergänzung von „Bodenanschluss bei bodentiefen Elementen“ mit Klarstellung der Gewerkegrenze zur Bauwerksabdichtung

- Geltungsbereich ZTV Kunststoff erweitert um „Kunststoff-Fenster mit Aluminiumabdeckung“

Erläutert werden die ZTV durch „Hinweise zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) zur Ausschreibung von Fenstern“, die ebenfalls heruntergeladen werden können. Diese „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ für alle Rahmenmaterialien werden kein Vertragsbestandteil, sondern kommentieren die ZTV für Anwender. Die zugehörigen Hinweise sind in einem Dokument materialübergreifend zusammengefasst; dabei sind materialspezifische Anmerkungen entsprechend gekennzeichnet.

„Bei Widersprüchen im Bauvertrag (vergleiche § 1 Abs. 2 VOB/B) haben die ZTV Vorrang vor den ‚Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen‘ (ATV) der VOB/C sowie vor den ‚Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen‘ (gegebenenfalls VOB/B). Dies belegt die Bedeutung der ZTV für Ausschreibungen und beim Vertragsschluss“, betont Markus Christoffel, der Experte für VOB und Recht beim VFF.

Auf die Homepage des VFF geht es hier entlang.

 

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